PRÄAMBEL
Öffentliche und private Gesundheitspflege - und auch Hilfesuchende – setzen heute immer stärker auf die komplementäre Anwendung verschiedener Heilkünste, die herkömmliche schulmedizinische Verfahren ergänzen und unterstützen, z.B. Naturheilkunde, Psychotherapie und auch Geistige Heilweisen. Geistiges Heilen hat die Verwirklichung des höchsten Potenzials jedes Menschen zum Ziel, fördert den liebevollen und respektvollen Umgang mit sich selbst und anderen und dient auf vielfältige Weise dem Gelingen von gemeinschaftlichem Zusammenleben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom März 2004 den Weg frei gemacht, so dass Heiler heute ihren Beruf in Deutschland legal ausüben können.
Brennan Healing Science ist eine wissenschaftlich fundierte Methode des Geistigen Heilens, die von der Physikerin und Heilerin Dr. Barbara Brennan in mehr als 30 jähriger Forschungsarbeit entwickelt wurde. Seit mehr als 25 Jahren wird diese Heilmethode an mittlerweile drei Schulen international unterrichtet. Nur erfolgreiche Absolventen des vierjährigen Trainings sind berechtigt, den geschützten Titel „Brennan Healing Science Practitioner“ zu führen. Brennan Healing Science fühlt sich der Genesung und dem Wohl aller Hilfesuchenden ebenso verpflichtet wie der Arbeit für ein friedlicheres Zusammenleben der Menschen untereinander und dem Weltfrieden.
§ 1 NAME DES VEREIN, SITZ
1.Der Verein führt den Namen „ Brennan Healing Science Germany e.V. (BHS-Germany)“
2.Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein dient der Förderung der körperlichen, geistigen und spirituellen Gesundheitspflege, insbesondere mit Hilfe der Energiearbeit nach Dr. Barbara Brennan als komplementäres Angebot im öffentlichen Gesundheitswesen. Er fördert die allgemeinen Toleranz gegenüber geistigen Heilweisen, indem er aufklärende und sachorientierte Informationsarbeit leistet. Dies geschieht u.a. durch aktuelle Internetpräsenz, schriftliche und mündliche Verlautbarungen, sowie Beiträge in regionaler und überregionaler Presse, Funk und Fernsehen.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht in der Durchführung unterschiedlicher Veranstaltungen, z.B. Informationsveranstaltungen und Einführungsworkshops zu geistigen Heilweisen im Allgemeinen und nach Dr. Barbara Brennan (Brennan Healing Science), regionale Fachtreffen, offene Heilabende u.a.m. Er initiiert Kontakte in andere Bereiche der Gesellschaft (Wissenschaft, Wirtschaft, Forschung, Erziehung), in denen die Prinzipien energetischen Arbeitens der Förderung von Humanität und Toleranz dienen können. Insbesondere pflegt und unterstützt er die Zusammenarbeit mit anderen körperlichen oder geistigen Genesungshelfern.
3. Der humanitäre Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen, die ihren körperlichen oder seelischen Zustand oft als hoffnungslos oder ohne jede Perspektive empfinden. Gerade Patienten, die als „austherapiert“ gelten oder denen die Schulmedizin keine Behandlung mehr anbieten kann, suchen oft als letzten Ausweg Heiler auf. Auch Angehörige dieser oft schwer erkrankten Hilfesuchenden werden in die Arbeit einbezogen und auf ihrem Weg unterstützt. Der Verein wird ein konkretes Verzeichnis von Hilfsangeboten erarbeiten und Ratsuchende entsprechend vermitteln.
4. Der inhaltlichen Satzungszweck wird auch erfüllt durch den hohen Anspruch an die Qualifikation und das ethische Niveau der in ihm organisierten Heiler. Deshalb ist die Verpflichtung aller aktiven Mitglieder auf den Ethik-Kodex der Barbara Brennan School of Healing unabdingbar. Hilfesuchenden wird es so auch ermöglicht, im Sinne eines erweiterten Verbraucherschutzes, seriöse Heiler von anderen zu unterscheiden.
5. Der Verein baut ein deutschlandweites Netz von Brennan Healing Science Practitionern auf, an die Hilfesuchende sich wenden können.
6. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Wahrung ihres ethischen Standards und der Qualität ihrer Arbeit durch Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und Supervision.
7. Der Verein pflegt den Kontakt zur Barbara Brennan School of Healing und unterstützt Studenten bei ihrer Ausbildung an der Schule und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. BHS-Germany ist politisch und konfessionell neutral.
3. BHS-Germany ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Die aktive Mitgliedschaft bei BHS-Germany steht jedem graduierten Absolventen einer Barbara Brennan School of Healing, die in Deutschland oder im grenznahen Bereich wohnen und solchen, die in Deutschland tätig sind, offen. Diese Bedingung sichert den qualitativen und fachlichen Standard der im Verein tätigen Mitglieder. Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die schriftliche Anerkennung des Ethikkodexes der Barbara Brennan School of Healing. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrags durch ein Vorstandsmitglied oder die Geschäftsstelle bei Einzelpersonen, durch Vorstandsbeschluss bei juristischen Personen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Mit dem Austritt endet die Beitragspflicht.
4. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grobem Maße gegen die Satzung, die Ziele oder den Ethikkodex verstößt. Der Ausschluss erfolgt im Vorstand durch einfache Mehrheit. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mehr als 12 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von im Voraus gezahlten Beiträgen für das laufende Jahr, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.
§ 5 MITGLIEDERBEITRÄGE
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand oder eine von ihm eingesetzte Kommission festlegt.
2. Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahme während des Jahres zeitanteilig (pro Monat).
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung.
Die Organe können sich unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Satzung und des Vereinszwecks eine Geschäftsordnung geben, die durch Bekanntgabe für die Mitglieder verbindlich wird.
§ 7 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand regelt alle Belange des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
3. Bei Anwesenheit von wenigsten zwei Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Beschlüsse müssen schriftlich fixiert und unterzeichnet werden.
4. Der Vorstand bestimmt einen Stellvertreter für den 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter führt Einzelunterschrift in allen geschäftlichen Belangen.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeit einen Nachfolger bestellen, der von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt wird.
7. Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein und gibt einen Jahresbericht.
8. Der Schatzmeister erstellt und erläutert den Finanzbericht, sowie den Etatvorschlag für das nächste Vereinsjahr. In finanziellen Angelegenheiten, die die Summe von 1000 Euro überschreiten zeichnen der Vorsitzende und der Schatzmeister.
9. Bei Eilbedürfnis kann der Vorstand auch schriftlich oder fernmündlich Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widersprach. Im Falle der fernmündlichen Entscheidungen muss das Ergebnis schriftlich festgehalten werden.
§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind ausschließlich die aktiven Mitglieder.
2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich ( auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien ) unter Wahrung einer Frist von vier Wochen im Voraus und unter Beilage einer Tagesordnung.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, die ordnungsgemäß auf der Tagesordnung verzeichnet sind. Anfragen oder Anträge zur Tagesordnung sind unmittelbar nach Erhalt, spätestens jedoch bis eine Woche vor der Sitzung einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ es Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
2. Sie bestellt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser überprüft die Vereinskasse und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht, der von ihr genehmigt werden muss.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
•Die Entlastung des Vorstandes
•Die Wahl des Vorstandes
•Eine mögliche Abberufung des Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder
•Die Festsetzung der Beiträge
•Änderungen der Satzung, hierzu bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
•Auflösung des Vereins, hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
§ 10 AUSLAGENVERGÜTUNG
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Fahrt- und Reisekosten, Tagesspesen und Übernachtungskosten werden im steuerlich zulässigen Rahmen erstattet. Bei Benutzung des eigenen Pkws wird pro Kilometer der jeweils steuerlich anerkannte Höchstsatz vergütet. Wird ein Mitglied vom Verein mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt, so kann diesem Mitglied, auch wenn es eine Funktion im Vorstand hat, eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung legt der Vorstand fest.
§ 11 HAFTUNG
Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens.
§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die SOS-Kinderdörfer, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.